BGH Beschluss v. - 2 StR 217/23

Bemessung der Gesamtstrafe: Erhöhung der Einsatzstrafe bei Zusammenhang zwischen gleichartigen Taten

Gesetze: § 53 StGB, § 55 StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/30 KLs 22/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 89,20 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

32. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Das Landgericht hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass sie "alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ nochmals berücksichtigt habe, das einheitliche Tatmotiv, „den engen zeitlichen Zusammenhang“, den „jeweils identischen Modus Operandi“ und den Umstand einer einheitlichen Serie zu Gunsten des Angeklagten eingestellt und die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erhöht.

5Eine – wie hier – deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf indes besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 7/21, juris Rn. 5; , juris, jeweils mwN). Die allein ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten Gesichtspunkte lassen eine besondere Begründung für die vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht erkennen; eine solche ergibt sich auch nicht aus den weiteren Feststellungen.

6Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten wie hier (insgesamt neun vollendete und zwei versuchte Fälle der schweren räuberischen Erpressung mit erbeuteten Beträgen zwischen 1,50 Euro und 45 Euro innerhalb von zwei Tagen) ein – von der Strafkammer zu Recht angenommener – enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. , NStZ-RR 2010, 238 mwN), um dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 466/96, BGHR StGB § 54 Serientaten 4; , BGHSt 24, 268, 269 f., jeweils mwN). Angesichts des Fehlens einer tragfähigen besonderen Begründung lässt die ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe besorgen, dass sich der Tatrichter von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom – 2 StR 678/98,BeckRS 1999, 30045425 mwN).

73. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 83,20 Euro stand.

8Nach den Feststellungen hat der Angeklagte insgesamt 103 Euro erbeutet. Abzuziehen ist davon der bei ihm sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 19,80 Euro, auf dessen Herausgabe er verzichtet hat. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

94. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR217.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-50736