1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreits sein. Bei der Innengesellschaft kommt
eine Vertretung, das heißt ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht, da
die stille Gesellschaft keine Organe und keine Bevollmächtigten hat.
2. Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht der zur Vertretung berufene Geschäftsführer.
In Betracht kommt lediglich eine Prozessstandschaft des Empfangsbevollmächtigten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. in Verbindung
mit Abs. 2 FGO.
3. Der „Hinweis” gemäß § 181 Abs. 5 AO in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid hat nicht
lediglich eine Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, da der zeitliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids
abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt wird. Er ist als unselbständige Nebenbestimmung des Feststellungsbescheids der Anfechtung
zugänglich.
4. Der Ablauf der Feststellungsfrist war nicht nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Die Feststellungserklärung wurde zwar vor Ablauf
der Feststellungsfrist abgegeben. Die Feststellungserklärung ist jedoch kein Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3 AO. Als „Antrag”
i. S. d. § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb
des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen
Steuererklärungen gehört nicht hierzu. Denn sie erfolgt insoweit in Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Feststellungsbeteiligten
und dient nur der Durchführung der regulären Steuerfestsetzungstätigkeit der Finanzbehörde, die diese auch ohne Erklärungsabgabe
– wenn auch unter erschwerten Bedingungen – vorzunehmen hätte.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2008 - 6 K 10383/05 B
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