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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 10383/05 B

Gesetze: AO § 171 Abs. 3, AO § 181 Abs. 5, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 2

Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft

Rechtscharakter und Anfechtbarkeit des Hinweises nach § 181 Abs. 5 AO

Steuererklärung ist kein „Antrag” i. S. d. § 171 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreits sein. Bei der Innengesellschaft kommt eine Vertretung, das heißt ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht, da die stille Gesellschaft keine Organe und keine Bevollmächtigten hat.

2. Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. In Betracht kommt lediglich eine Prozessstandschaft des Empfangsbevollmächtigten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. in Verbindung mit Abs. 2 FGO.

3. Der „Hinweis” gemäß § 181 Abs. 5 AO in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid hat nicht lediglich eine Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, da der zeitliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt wird. Er ist als unselbständige Nebenbestimmung des Feststellungsbescheids der Anfechtung zugänglich.

4. Der Ablauf der Feststellungsfrist war nicht nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Die Feststellungserklärung wurde zwar vor Ablauf der Feststellungsfrist abgegeben. Die Feststellungserklärung ist jedoch kein Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3 AO. Als „Antrag” i. S. d. § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gehört nicht hierzu. Denn sie erfolgt insoweit in Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Feststellungsbeteiligten und dient nur der Durchführung der regulären Steuerfestsetzungstätigkeit der Finanzbehörde, die diese auch ohne Erklärungsabgabe – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – vorzunehmen hätte.

Fundstelle(n):
WAAAD-43885

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2008 - 6 K 10383/05 B

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