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Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme der Buchführung
Ein Steuerberater handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung die Buchungsunterlagen vom Mandanten übernimmt und nicht überprüft, ob die Buchungen nach dem Zu- und Abflussprinzip vorgenommen worden sind. Folge: Ein bestandskräftiger Bescheid kann dann nicht mehr wegen neuer Tatsachen geändert werden, [i]Keine Änderung bei grobem Verschuldenda die Änderung wegen groben Verschuldens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO ausgeschlossen ist.
Im Streitfall hatte der Steuerberater die von einem Buchführungshelfer erstellten Buchungsunterlagen ungeprüft übernommen und dabei übersehen, dass auch die Kreditoren- und Debitorenkonten angesprochen worden waren. Hierdurch blieben in der 4/3-Rechnung verschiedene Betriebsausgaben unberücksichtigt, und der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig...