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Testamentarische Verfügung
Erblasser setzt seinen Kundenberater als Erben ein
Der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit durch das Grundgesetz geschützt (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 GG). Er kann seinen letzten Willen grundsätzlich frei bestimmen. Will der Erblasser seinen ihm seit Jahren bekannten und vertrauten Kundenberater testamentarisch zum Allein- oder Miterben einsetzen und ist der Kundenberater Mitarbeiter einer öffentlich rechtlichen Sparkasse, sollten sowohl der Erblasser als auch der Mitarbeiter an § 3 Abs. 2 TVöD denken. Die Vorschrift setzt dem Mitarbeiter bei der Annahme von Vergünstigungen gewisse Grenzen. Der Beitrag erörtert Inhalt und Folgen der Regelung für den Erblasser, aber insbesondere für den Mitarbeiter.
I. Testierfreiheit
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 GG garantiert jedermann über sein Vermögen frei und selbstbestimmend zu testieren. Der Testierfreiheit sind nur ganz wenige Grenzen gesetzt. So muss der testamentarisch bedachte Erbe Rechtsfähigkeit besitzen (§§ 1, 1923 Abs. 1 BGB). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB). Diese Fähigkeit hat jeder Mensch kraft Geburt oder die juristische Person.
Auch das Beurkundungsgesetz setzt der Testierfreiheit eine relative Schranke. Der an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung mitwirkende Urkundsnotar ist gem. §§ 27, 7 BeurkG von der Erbfolge ausges...