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Mietrecht | Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen
Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölfmonatsfrist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Im Streitfall hatte der Vermieter in den Jahren 2004 bis 2006 Betriebskostenabrechnungen jeweils für das Vorjahr erstellt, in denen er die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte. Dagegen wandten die Mieter in den Jahren 2004 und 2005 (jeweils für die Vorjahre) ein, dass sie gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Zur letzten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 äußerten sich die Mieter nicht. Eine erneute Beanstandung der Betriebskoste...