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OLG Düsseldorf 10.02.2010 10 W 136/09, NWB 22/2010 S. 1734

Gesellschaftsrecht | Notarkosten für Gesellschafterbeschluss

Für die notarielle Fertigung eines Entwurfs eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses (hier: Niederschrift über Abberufung und Bestellung des GmbH-Geschäftsführers) ist eine Gebühr nach Maßgabe des § 145 Abs. 1 KostO (i. V. mit § 47 KostO das Doppelte der vollen Gebühr) anzusetzen.

Anmerkung:

Nach der bisher hierzu vertretenen h. M. sollte die Anwendung auf Schriftstücke beschränkt sein, die bei notarieller Beurkundung einer Gebührenvorschrift den §§ 3643 oder § 46 KostO unterfallen würden. Daher wurden bislang auch Versammlungsbeschlüsse, die keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten, wie Entwürfe anderen Inhalts nach §§ 146, 147 KostO behandelt (im Streitfall wäre nach § 147 Abs. 2 KostO nur die Hälfte der vollen Gebühr angefallen).

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