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Wege der Erbauseinandersetzung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-43775 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Es besteht keine Pflicht, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, viele solche Gemeinschaften bestehen seit Jahrzehnten. Ein Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen; jedoch gibt es Blockademöglichkeiten.
Folgende Alternativen der Erbauseinandersetzung bestehen:
[i]Verkauf oder ÜbertragungZwecks Aufteilung kann ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben verkaufen und übertragen; eine notarielle Beurkundung ist erforderlich.
[i]AbschichtungDer Miterbe kann auch gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (sog. Abschichtung). Gehört ein Grundstück oder ein GmbH-Anteil zum Nachlass, ist auch hier eine notarielle Beurkundung, zumindest eine notarielle Beglaubigung der Eintragungsbewilligung erforderlich (strittig).
[i]MediationGibt es keine Einigung und soll das staatliche Gericht nicht eingeschaltet werden, kann ein Schiedsgericht oder ein Mediator beauftragt werden.
[i]TestamentsvollstreckerWenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, übernimmt dieser die Teilung. Dies kann auch nach billigem Ermessen geschehen, wenn dem Testamentsvollstrecker dies vom Erblasser im...