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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 498/07 EFG 2010 S. 1144 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 17, ErbStG § 33 Abs. 3

Erbschaftsteuerpflicht einer Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Die Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH unterliegt auch dann der Erbschaftsteuer, wenn der Versicherungsvertrag nicht vom Erblasser, sondern von der GmbH abgeschlossen wird.

2. Ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt nicht voraus, dass sich die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers ergibt, da bei einem Vertrag zugunsten Dritter regelmäßig der vom Erblasser Verpflichtete die steuerbare Leistung zu erbringen hat, ohne dass es darauf ankommt, mit welchen eigenen Leistungen der Erblasser den Vertragsschluss hat bewirken können.

3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als „Arbeitnehmer” zu behandeln, wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist. Dagegen ist eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der Erbschaftsteuer nicht zu rechtfertigen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der GmbH ein herrschender ist.

4. Die bloße rechtliche Möglichkeit der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer genügt nicht, um die herrschende Stellung auszuschließen. Ebenso ist es gleichgültig, wie sich die Zusammenarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzelfall tatsächlich gestaltet.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1144 Nr. 14
ZAAAD-43631

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2010 - 11 K 498/07

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