Erbschaftsteuerpflicht einer Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Die Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH unterliegt auch dann der Erbschaftsteuer,
wenn der Versicherungsvertrag nicht vom Erblasser, sondern von der GmbH abgeschlossen wird.
2. Ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt nicht voraus, dass sich die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen
des Erblassers ergibt, da bei einem Vertrag zugunsten Dritter regelmäßig der vom Erblasser Verpflichtete die steuerbare Leistung
zu erbringen hat, ohne dass es darauf ankommt, mit welchen eigenen Leistungen der Erblasser den Vertragsschluss hat bewirken
können.
3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als „Arbeitnehmer” zu behandeln, wenn er wie ein Nichtgesellschafter
als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist. Dagegen ist eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der Erbschaftsteuer
nicht zu rechtfertigen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der GmbH ein herrschender ist.
4. Die bloße rechtliche Möglichkeit der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer genügt nicht, um die herrschende Stellung
auszuschließen. Ebenso ist es gleichgültig, wie sich die Zusammenarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzelfall tatsächlich
gestaltet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1144 Nr. 14 ZAAAD-43631
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2010 - 11 K 498/07
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