Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Abzug der Leistungen an berechtigte Personen als Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Im Rahmen der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschft
sind der Berechnung des Reservepolsters auch bei Wahl der Sonderregelung nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3 EStG nur die
Leistungsempfänger zugrunde zu legen, denen Leistungen schriftlich zugesagt worden sind.
2. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG für Ausgaben, die eine juristische Person in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks
macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht gleichzeitig Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig
die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 KStG und des § 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht § 4 Abs. 4 EStG vor.
3. Durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. UmwStG wollte der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit der Leistungen
von Unterstützungskassen als Betriebsausgaben gesetzlich klarstellen. Der Regelung kommt insoweit über das UmwStG hinaus Bedeutung
zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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