Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„STEKO-Folgen” für Beteiligungen von mehr als 10 %
Mit Urteil v. - 13 K 18/06 hat das FG Köln entschieden, dass Abschreibungen auf EU-/EWR-Kapitalgesellschaften auch bei einer Beteiligungshöhe von mehr als 10 % im Veranlagungszeitraum 2001 steuerlich abzugsfähig sind. Das Finanzgericht hat die Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des StSenkG mit dem Gemeinschaftsrecht in einem Zwischenurteil vorgezogen, weil es die Frage über die tatsächliche Höhe der dauernden Wertminderung der Beteiligung noch nicht beantworten konnte.
In dem Streitfall hielt die deutsche GmbH eine 50 %ige Beteiligung an einer britischen S Ltd. Zum nahm die GmbH eine Abschreibung auf die S-Beteiligung vor, die das Finanzamt steuerlich nicht anerkannte, weil für Auslandsbeteiligungen die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG einschlägig und § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des StSenkG für Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001 anwendbar ist. Die besondere Anwendungsregelung des § 34 Abs. 4 KStG i. d. F. des StSenkG gelte für Auslandsbeteiligungen nicht.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des , STEKO Industriemontage NWB GAAAD-03784), des BFH (Schlussurteil v. - I R 57/06...