BMF - VersSt - S 6565/09/10001 VersSt - S 6413/10/10002 BStBl 2010 I S. 544

Versicherung-/Feuerschutzsteuer;
Rechtsänderungen zum durch Artikel 6, 10 bis 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom , BGBl. Teil I S. 2702;
I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer
II. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte

I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer;

Nach der ab geltenden Rechtslage wird die Feuerschutzsteuer nur noch auf gesetzlich festgelegte Anteile der folgenden Versicherungen erhoben:

  • Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, und

  • Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes befinden (§ 1 FeuerschStG n. F.). Nach neuer Rechtslage sind daher folgende Versicherungen nicht mehr feuerschutzsteuerpflichtig:

  • Verbundene Kernanlagensachversicherung,

  • Terrorversicherung,

  • Allgefahrenversicherung,

  • Verbundene Sachgewerbeversicherung,

  • Mietverlustversicherung.

Die Bemessungsgrundlagen für die genannten feuerschutzsteuerpflichtigen Versicherungen werden auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer aufgeteilt. Durch die neu geregelte Trennung und Zuweisung eines festgelegten Anteils am Versicherungsentgelt jeweils nur auf die Feuerschutzsteuer bzw. nur auf die Versicherungsteuer erfolgt eine Verteilung der Anteile an der Bemessungsgrundlage auf die Steuergläubiger. Die Bemessungsgrundlage bei Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen ist ein Anteil von 40 Prozent (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 FeuerschStG n. F.) des Versicherungsentgelts, bei Wohngebäudeversicherungen ein Anteil von 14 Prozent (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 FeuerschStG n. F.) und bei Hausratversicherungen ein Anteil von 15 Prozent (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 FeuerschStG n. F.) des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts.

Bei der Versicherungsteuer gilt die Versicherungsteuer im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt (§ 7 Absatz 4 VersStG). Der Versicherungsnehmer ist Steuerschuldner der Versicherungsteuer (§ 7 Absatz 1 VersStG). Um nicht Versicherungsteuer auf Versicherungsteuer zu erheben, stellt § 6 Absatz 1 VersStG klar, dass die Versicherungsteuer vom Versicherungsentgelt ohne Versicherungsteuer zu berechnen ist.

Hinsichtlich der Feuerschutzsteuer enthält das Versicherungsentgelt feuerschutzsteuerrechtlich keine Feuerschutzsteuer, da der Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer nicht schuldet. Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer (§ 5 Absatz 1 FeuerschStG). Um nicht Feuerschutzsteuer auf Versicherungsteuer zu erheben, ist in § 4 Absatz 3 FeuerschStG n. F. geregelt, dass die Versicherungsteuer auch für Zwecke der Berechnung der Feuerschutzsteuer nicht zum Versicherungsentgelt gehört.

Die Regelsteuersätze für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer werden zur Steuervereinfachung vereinheitlicht. Der Steuersatz für Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen beträgt zukünftig 22 Prozent bezogen auf den jeweiligen Anteil an der Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer (§ 4 Absatz 2 FeuerschStG n. F.). Der Steuersatz für Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen beträgt zukünftig 19 Prozent bezogen auf den jeweiligen Anteil an der Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer (§ 4 Absatz 1 FeuerschStG n. F.).

Beispiel zur Steuerberechnung:

Der Versicherer verlangt eine Prämie (ohne Versicherungsteuer) i. H. v. 1.000 € für eine Feuerversicherung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Prämie = 1.000 €
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
60 Prozent v. 1.000 €
40 Prozent v. 1.000 €
= 600 €
= 400 €
× 22 v. H. (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VersStG n. F.)
× 22 v. H. (§ 4 Absatz 2 FeuerschStG n. F.)
= 132 € Versicherungsteuer
= 88 € Feuerschutzsteuer

Im vorliegenden Beispiel erhebt der Versicherer vom Versicherungsnehmer 1.132 €, incl. Versicherungsteuer. Der Versicherer muss 132 € Versicherungsteuer und 88 € Feuerschutzsteuer jeweils anmelden und entrichten.

Sollte der Versicherer seine Prämien incl. Versicherungsteuer kalkuliert haben, ergäben sich folgende Auswirkungen:

Für die zutreffende Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer muss erst die anteilig enthaltene Versicherungsteuer (§ 7 Absatz 1, 4 VersStG), z. B. 60 % von 22 % Versicherungsteuer = 13,2 %, aus der Prämie herausgerechnet werden. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist eine „Nettoprämie”, welche den Ausgangspunkt für die Aufteilung der Bemessungsgrundlage bildet.

Die Feuerschutzsteuer wird auf den jeweiligen Anteil an der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Absatz 1 FeuerschStG n. F. erhoben. Die Feuerschutzsteuer ist feuerschutzsteuerrechtlich weiterhin nicht Teil des Versicherungsentgelts, da der Steuerschuldner der Versicherer ist (§ 5 Absatz 1 FeuerschStG).

Für die Berechnungen der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer bei den Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen ergeben sich für die Fälle der kalkulierten Prämie incl. Versicherungsteuer folgende Beispiele:

1.)

Die Prämie incl. Versicherungsteuer für eine Feuerversicherung beträgt 1.000 € (Zahlungsbetrag für den Versicherungsnehmer). Hiernach ergäbe sich folgende Berechnung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.000 €/113,2 × 100 = Zahlungsbetrag ohne Versicherungsteuer = 883,39 €
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
60 Prozent v. 883,39 €
40 Prozent v. 883,39 €
= 530,03 €
= 353,36 €
× 22 Prozent (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 VersStG n. F.)
× 22 Prozent (§ 4 Absatz 2 FeuerschStG n. F.)
= 116,61 € Versicherungsteuer
= 77,74 € Feuerschutzsteuer

In diesem Fall wurden folgende Formeln zur Errechnung der Steuern angewandt:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsbetrag
113,2
 × 
60 × 22
100
 = Versicherungsteuer
Zahlungsbetrag
113,2
 × 
40 × 22
100
 = Feuerschutzsteuer
2.)

Die Prämie incl. Versicherungsteuer für eine Wohngebäudeversicherung beträgt 1.000 € (Zahlungsbetrag für den Versicherungsnehmer). Hiernach ergäbe sich folgende Berechnung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.000 €/116,34 × 100 = Zahlungsbetrag ohne Versicherungsteuer = 859,55 €
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
86 Prozent v. 859,55 €
14 Prozent v. 859,55 €
= 739,21 €
= 120,34 €
× 19 Prozent (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 VersStG n. F.)
× 19 Prozent (§ 4 Absatz 1 FeuerschStG n. F.)
= 140,45 € Versicherungsteuer
= 22,86 € Feuerschutzsteuer

In diesem Fall wurden folgende Formeln zur Errechnung der Steuern angewandt:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsbetrag
116,34
 × 
86 × 19
100
 = Versicherungsteuer
Zahlungsbetrag
116,34
 × 
14 × 19
100
 = Feuerschutzsteuer
3.)

Die Prämie incl. Versicherungsteuer für eine Hausratversicherung beträgt 1.000 €. (Zahlungsbetrag für den Versicherungsnehmer). Hiernach ergäbe sich folgende Berechnung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.000 €/116,15 × 100 = Zahlungsbetrag ohne Versicherungsteuer = 860,96 €
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
85 Prozent v. 860,96 €
15 Prozent v. 860,96 €
= 731,81 €
= 129,14 €
× 19 Prozent (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 VersStG n. F.)
× 19 Prozent (§ 4 Absatz 1 FeuerschStG n. F.)
= 139,04 € Versicherungsteuer
= 24,54 € Feuerschutzsteuer

In diesem Fall wurden folgende Formeln zur Errechnung der Steuern angewandt:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsbetrag
116,15
 × 
85 × 19
100
 = Versicherungsteuer
Zahlungsbetrag
116,15
 × 
15 × 19
100
 = Feuerschutzsteuer

II. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte

Für die versicherungsteuerlichen und feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG und § 9 Abs. 1 FeuerschStG gilt Folgendes:

Allgemeines

§ 10 Abs. 1 VersStG und § 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG verpflichten Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte im Sinne der § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen.

Die Pflichten aus § 10 Abs. 1 VersStG, § 9 FeuerschStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.

Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.

Verwendet der Versicherer bzw. Bevollmächtigte für seine Aufzeichnungen Datenträger, muss das angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – ( BStBl 1995 I S. 738) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – GDPdU – ( BStBl 2001 I S. 415) entsprechen.

Umfang der Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG, § 9 Abs. 1 FeuerschStG

Die Aufzeichnungen müssen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Angaben beziehen sich jeweils auf das einzelne Versicherungsverhältnis.

Aufzuzeichnen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FeuerschStG insbesondere Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Nummer des Versicherungsscheins, die Höhe der Versicherungssumme, das Versicherungsentgelt und der Steuerbetrag. Die Angaben zur Höhe der Versicherungssumme sind nur erforderlich bei der Hagelversicherung und der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG) sowie der Viehversicherung (§ 4 Nr. 9 VersStG).

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FeuerschStG enthalten eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Für die Besteuerung sind außerdem folgende Angaben von Bedeutung:

Führt ein Mitversicherer die Steuer ab oder ist ein Bevollmächtigter zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, ist die Angabe des betreffenden Namens und der Anschrift erforderlich. Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 2 Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV) unberührt.

In Fällen, in denen die Steuer für Mitversicherer abgeführt wird, ist der Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts nachrichtlich zu vermerken (§ 8 Abs. 3 Satz 2 VersStG). Gleiches gilt für die Höhe des abgeführten Steuerbetrages.

Bei der Besteuerung nach Ist-Einnahmen ist für jedes einzelne Versicherungsentgelt der für die darin enthaltene Steuer angewendete Steuersatz auszuweisen (auch bei Buchungen ohne Steuer). Entsprechend sind die Konten für Beitragsforderungen und -verbindlichkeiten nach Steuersätzen getrennt zu führen.

Das BMF-Schreiben zu Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte vom , BStBl 2003 I S. 795 – und die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte vom (; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ) werden mit Wirkung ab dem aufgehoben.

BMF v. - VersSt - S 6565/09/10001 VersSt - S 6413/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 544
UVR 2010 S. 332 Nr. 11
MAAAD-43443