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LG Bonn 12.08.2009 5 S 43/09, NWB 21/2010 S. X

Erbrecht | Begleichung der Bestattungskosten des Erblassers durch die Bank

Informiert die Verwaltungsbehörde die kontoführende Bank des Erblassers über dessen Tod und bittet diese nach Übersendung der Bankkarte um Begleichung der Bestattungskosten, dann entspricht die daraufhin erfolgte Auflösung des Kontos und Auskehrung des Guthabens zumindest dann nicht dem mutmaßlichen Willen der Erben, wenn zum Zeitpunkt des Kontoausgleichs die Bestattungskosten weder genau beziffert noch amtlich festgesetzt worden waren. Die (potenziellen) Erben hätten nämlich vor einer Zahlung an die Stadt zunächst einen Nachweis der tatsächlichen Kosten im hierfür vorgesehenen Verwaltungsverfahren abgewartet und keine Anzahlungen im Voraus geleistet.

Anmerkung:

In der Literatur wird die Übernahme der Beerdigungskosten durch die Bank des Erblassers zwar durchweg als ber...

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