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Sozialversicherung: Sofortiger Vollzug der SV-Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfung
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom entschieden, dass Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger aus Betriebsprüfungen sofort zu zahlen sind. Die aufschiebende Wirkung, wie sie die Sozialgesetzgebung bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen im Statusanfrageverfahren in [i]Keine aufschiebende Wirkung§ 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV vorsehe, sei auf Rechtsmittel gegen Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen nicht übertragbar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rentenversicherungsträger im Rahmen [i]Urteilsfalleiner Betriebsprüfung die Auffassung vertreten, dass die geprüften Pflegekräfte nur scheinselbständig seien. Der Rentenversicherungsträger setzte daher nachträglich Sozialversicherungsbeiträge fest. Der Arbeitgeber legte gegen diese Beitragsnachforderung Klage ein und begehrte mit Verweis auf § 7a Abs. 7 SGB IV hin...