OFD Niedersachsen - S 4521 - 10 - St 262

Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen

1. Zahlungen zur Ablösung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 155) – NNatG – schreibt in § 10 vor, dass der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Grundflächen wieder so herrichten muss, dass keine Beeinträchtigung zurückbleibt. Wenn dies nicht möglich ist, sind an anderer Stelle Ersatzmaßnahmen durchzuführen (§ 12 Abs. 1 NNatG). Kann der Verursacher die Maßnahmen nicht selbst besorgen, ist sie von der Naturschutzbehörde auf seine Kosten durchzuführen (§ 12 Abs. 2 NNatG). Die Durchführung des NNatG obliegt den Naturschutzbehörden. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden von den Landkreisen und den kreisfreien Städten wahrgenommen; oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium. Die oberste Naturschutzbehörde kann die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen (§ 54 NNatG).

Hat ein Grundstückskäufer an eine grundstücksveräußernde Gemeinde, die die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahrnimmt, außer dem Kaufpreis einen Ablösebetrag für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem NNatG zu entrichten, gehört der Betrag nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Der Erwerber erfüllt damit nur eine gesetzliche Verpflichtung, die ihn auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag getroffen hätte (zum ähnlichen Problem der Besteuerung des Erschließungsbeitrags: BFH, BStBl 1979 II S. 577; BFH, BStBl 2004 II S. 521).

2. Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ().

3. Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle”

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist ().

Das bisherige Karteiblatt (Kontroll-Nr. 370) ist auszusondern.

Anm. der Red.: Änderungen sind kursiv dargestellt.

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Fundstelle(n):
YAAAD-42950