Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Naumburg, 3 U 17/04 vom LG Magdeburg, 6 O 356/03 vom
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom eine von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Nachdem der Versuch einer Beitreibung bei dem zunächst in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 gescheitert war, setzte die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs mit Kostenansatz vom gegenüber dem Beklagten zu 2 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an. Dieser hat sich mit einem als "Widerspruch" bezeichneten - an das Bundesamt für Justiz gerichteten und von dort an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten - Schreiben vom gegen seine Inanspruchnahme gewendet. Zur Begründung beruft er sich auf ein bereits im Jahr 2002 über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, aufgrund dessen ihm im Jahr 2009 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1. Der Widerspruch ist als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) gegen den Kostenansatz vom auszulegen. Zwar wehrt sich der Beklagte zu 2 vordergründig gegen die - anscheinend seitens des Bundesamtes für Justiz als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 JBeitrO) - ihm angedrohte Vollstreckung der Gerichtskostenschuld. In der Sache verfolgt er jedoch ersichtlich das Ziel, den die Grundlage der Vollstreckung bildenden Kostenansatz zu beseitigen, weil er der Auffassung ist, für die geforderten Gerichtskosten nicht (mehr) zu haften. Einwände gegen den Kostenansatz können grundsätzlich mit der Erinnerung geltend gemacht werden. Dass der Beklagte zu 2 einen anderen Rechtsbehelf ergreifen wollte, kann angesichts der Umstände - insbesondere im Hinblick darauf, dass er nicht unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachgesucht, sondern sein Schreiben an das Bundesamt für Justiz gerichtet hat - ausgeschlossen werden.
2. Die Erinnerung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
a) Der durch den Kostenansatz festgestellte Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (2,0-Gebühr nach KV Nr. 1242) wird von der dem Beklagten zu 2 nach eigener - von dem Senat nicht überprüfter - Behauptung im Jahr 2009 erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst. Hierdurch wird der Schuldner ausschließlich von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Voraussetzung für die Befreiung ist somit, dass der gegen den Schuldner gerichtete Vermögensanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war (§ 38 InsO). Daran fehlt es hier mit Blick auf das nach der Behauptung des Beklagten zu 2 im Jahr 2002 eröffnete Insolvenzverfahren einerseits und das in den Jahren 2005/2006 durchge-
führte Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Darauf, ob es sich bei der Restschuldbefreiung überhaupt um einen Einwand handelt, der - ähnlich wie die Erfüllung oder die Aufrechnung mit einer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderung (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrO; dazu Senat, Beschl. v. , V ZR 112/90, NJW 1992, 1458) - im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen ist, kommt es daher nicht an.
b) Auch die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat sind nicht gegeben. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und der Verstoß offen zutage getreten ist (, VersR 1984, 77, 78; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 21 Rdn. 10 - jew. m. zahlr. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Senat im Beschluss vom insgesamt über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, obwohl das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2 unter Zugrundelegung seines jetzigen Vorbringens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war. Diese Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfahrens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ergab, dass über das Vermögen des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet war (vgl. auch BFH/NV 2002, 1492 f. für den Fall fehlender Prozessfähigkeit [dort i. Erg. offen gelassen]). Bei dieser Sachlage hatte der Senat - wie offenbar zuvor auch schon das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufung - keine Veranlassung, von einer Entscheidung über die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde abzusehen.
c) Sonstige im Erinnerungsverfahren zu beachtende kostenrechtliche (dazu Senat, Beschl. v. , V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; , NJW-RR 1998, 503) Einwände werden von dem Beklagten zu 2 nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die in dem Beschluss vom enthaltene Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 66 GKG Rdn. 23 m.w.N.); im Hinblick darauf, dass der Beschluss, soweit er den Beklagten zu 2 betrifft, nicht nichtig (BGHZ 66, 59, 62; , FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.) und - da gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof kein Rechtsmittel gegeben ist - auch nicht anfechtbar ist, wäre insoweit auch kein anderer Rechtsbehelf eröffnet.
III. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstelle(n):
JAAAD-42848