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Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung
Die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig (Bezug: § 43 Abs. 2, 3, § 57a StBerG; Art. 12 Abs. 1 GG).
Die Berufsbezeichnung lautet nach § 43 Abs. 1 StBerG „Steuerberater” oder „Steuerbevollmächtigter” bzw. „Steuerberaterin” oder „Steuerbevollmächtigte”. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Diese Regelung ist nach Auffassung von BVerfG und BFH verfassungskonform. Sie verbietet dem Steuerberater aber nicht jegliche Werbung mit Zusatzqualifikationen. Das muss im berufl...