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Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1507Das BMF hat mit Schreiben v. (BStBl 2010 I S. 259) zu der ab geltenden Steuerermäßigung für kurzfristige Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) Stellung genommen. Neben den umsatzsteuerlichen Aspekten werden darin auch lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen angesprochen.
Zu den Regelungen des BMF-Schreibens im Einzelnen:
[i]Allgemeine Grundsätze zur Anwendung der SteuerermäßigungRn. 2 bis 4 enthalten allgemeine Grundsätze zur Anwendung der Steuerermäßigung. Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung (nach dem ) an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung.
[i]Abgrenzung von nicht begünstigten LeistungenRn. 5 bis 8 enthalten Grundsätze und Beispiele zur Abgrenzung steuerermäßigter Leistungen von Leistungen, die dem Normalsteuersatz unterliegen und nehmen Stellung zum Beherbergungsbegriff im engeren Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG. Sie enthalten die Beschreibung und beispielhafte Aufzählung charakterbestimmender Leistungselemente, die einen Umsatz zum Beherbergungsumsatz machen.
[i]AufteilungsgebotRn. 10 beinhaltet die Erläuterung des Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für Leistungen, die häufig im Gefolge von Beherbergungen vorkommen. Es werden beispielhaft eigenständige Leistungen genannt, die zusätzlich zur Be...