Oberfinanzdirektion Hannover - S 4548-32-StO 261

Billigkeitserlass

1. Allgemeines

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Steuer aus Billigkeitsgründen ergeben sich aus §§ 163, 227 AO. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können danach niedriger festgesetzt oder nach Festsetzung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Festsetzung bzw. Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet sein (Hinweis auf Pahlke/Franz, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage, Vorb. § 15 Anm. 20 ff).

2. Sachliche Billigkeitsgründe

Die Erhebung einer Steuer ist in der Sache unbillig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und dadurch zu einem Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers führt (ständige Rechtsprechung; Hinweis auf das BStBl 1991 II S. 541; Boruttau, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 16. Auflage, § 1 Rzn. 33 ff., Pahlke/Franz, a. a. O.). Das Grunderwerbsteuergesetz 1983 hat die meisten der bis zum bestehenden Befreiungen abgeschafft. Es besteuert grundsätzlich jeden Grundstücksübergang ohne Rücksicht auf die Motive der Beteiligten. Daher ist die Steuererhebung nicht deswegen unbillig, weil

  • der durch das Grundstücksgeschäft erstrebte wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten ist,

  • der Grundstückserwerb einem allgemeinen anerkannten förderungswürdigen Zweck dient,

  • das Grundstück nur über eine Mittelsperson (mit der Folge doppelter Steuer) erlangt werden konnte, weil der Eigentümer zu einem Verkauf an den Interessenten nicht bereit war.

Das Niedersächsische (nicht veröffentlicht) keine sachliche Härte darin gesehen, dass eine Familie mit drei Kindern Grunderwerbsteuer entrichten muss. Der Gesetzgeber habe bewusst keine familienbezogene Entlastungskomponente in das Gesetz aufgenommen und daher die volle Besteuerung gewollt.

Auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom weise ich hin (BStBl 2008 I S. 534).

3. Persönliche Billigkeitsgründe

Erlassanträge, mit denen persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, sind in der Einheitlichen Erhebungsstelle zu bearbeiten. Insoweit verweise ich auf die Verfügung vom 21. Juli 200 8- O 2128-1-StH 251 -.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 4548-32-StO 261

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAD-42526