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Abschreibungsbefugnis für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Der Steuerpflichtige darf die Herstellungskosten für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach dem abschreiben, wenn er
die Herstellungskosten des Gebäudes im betrieblichen Interesse getragen hat und
das Gebäude für betriebliche Zwecke nutzen darf.
Die [i]Abschreibung wie GebäudeHerstellungskosten für das Gebäude sind dann „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu aktivieren . Die AfA richtet sich nach den Abschreibungsgrundsätzen für Gebäude gem. § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG und beträgt damit im Regelfall jährlich 3 % .
Die Herstellungskosten sind also nicht nach der Dauer des Nutzungsverhältnisses abzuschreiben, das zwischen dem Unternehmer und Grundstückseigentümer besteht, z. B. Grundstückspachtvertrag. [i]Kein RAPInsbesondere scheidet eine Aktivierung als RAP und Auflösung über die Dauer des ...