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Lohnsteuer | Geringfügigkeit für gesplittete Abfindungs-zahlungen bei 5 %
Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Dies hat das FG Köln in seinem Urteil v. entschieden. Der Senat sieht eine Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrags 5 % der Gesamtabfindung nicht überschreitet. – Dem Urteil liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 € Abfindung bezog, wovon 10.000 € in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer „Zusammenballung” der Zahlungen in einem Besteuerungsz...