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Abgabenordnung | Feststellungsbescheid über bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren
Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i. S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist nach dem das Finanzamt im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum , BStBl 2005 II S. 591).
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darf das Finanzamt bekanntlich Steuern nicht mehr durch Bescheid festsetzen, sondern es muss sie zur Tabelle anmelden; wird die Anmeldung vom Insolvenzverwalter oder einem konkurrierenden Insolvenzgläubiger bestritten, hat das Finanzamt die be...