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Die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO
Einige Bemerkungen aus aktuellem Anlass
Am berichtete die F.A.Z., ein Informant habe deutschen Steuerbehörden den Verkauf einer CD mit Daten von 1500 deutschen Steuersündern angeboten, die auf Schweizer Konten nicht versteuerte Einkünfte hielten. Drei Tage später gab Finanzminister Schäuble bekannt, die Entscheidung zum Erwerb der CD sei „im Prinzip gefallen” – und so kam es, wie man weiß, letztendlich ja auch. Die Ankündigung des Finanzministers führte dazu, dass die Zahl der Selbstanzeigen in den folgenden Wochen sprunghaft stieg. Das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL berichtete am von 2000 Selbstanzeigen, die auf diese Mitteilung hin gemacht worden seien, die F.A.S. v. gar von 11000 solcher Selbstanzeigen. Aber war die Erlangung von Straffreiheit zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch möglich? Waren die Steuerhinterziehungen der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht längst entdeckt? Und welche Anforderung sind an eine Selbstanzeige zu stellen?
I. Einleitung
Gem. § 370 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder p...