Beschränkte Steuerpflicht eines Berufssportlers mit Einkünften aus Werbeaktivitäten; Veröffentlichung des (BStBl 2010 II S. 398)
In dem o. a. Urteil hat der BFH in dem 4. Leitsatz folgende Aussage getroffen:
„§ 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom , I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl 1983 II, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten gilt (Rn. 54).”
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Hinblick auf diesen 4. Leitsatz des BFH-Urteils darauf hingewiesen, dass der folgende Klarstellung vorgenommen hat:
„§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG 1985 ff. ist auf Einkünfte, die nach § 2 Abs. 1 AStG der (erweiterten) beschränkten Steuerpflicht unterliegen, nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG). Dies gilt auch im Hinblick auf inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG 1985 ff., die ein beschränkt Steuerpflichtiger unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG erzielt (Bestätigung des , BFHE 220, 160; Klarstellung des dortigen vierten Leitsatzes).”
Diese Klarstellung stimmt mit der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 AStG überein.
BMF v. - IV B 5
-S 1344/07/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I
BB 2010 S. 1310 Nr. 22
DB 2010 S. 928 Nr. 17
DStR 2010 S. 872 Nr. 17
XAAAD-42181