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FG München Urteil v. - 14 K 3602/06

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 2 ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 2 ZK Art. 37 Abs. 2 EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1 ZKDV Art. 865 UAbs. 1 UStG 2005 § 13 Abs. 2UStG 2005 § 21 Abs. 2

Entstehung von Einfuhrabgaben aufgrund eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung

Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Die Einfuhrabgaben sind gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 des Zollkodex (ZK) i. V. m. §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG 2005 dadurch entstanden, dass der Kläger den Pkw zur Ausfuhr unter Verwendung des Verfahrenscodes 1040 „endgültige Versendung/Ausfuhr von Waren nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung” in Feld 37 der Ausfuhranmeldung angemeldet und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

2. Entscheidend für den Begriff des Entziehens ist, dass die Zollstelle – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Dies kann auch durch den Eintrag eines falschen Verfahrenscodes in die Ausfuhranmeldung bewirkt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-41998

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FG München, Urteil v. 28.10.2009 - 14 K 3602/06

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