Entstehung von Einfuhrabgaben aufgrund eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung
Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Die Einfuhrabgaben sind gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 des Zollkodex (ZK) i. V. m. §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG 2005 dadurch
entstanden, dass der Kläger den Pkw zur Ausfuhr unter Verwendung des Verfahrenscodes 1040 „endgültige Versendung/Ausfuhr von
Waren nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung” in Feld 37 der Ausfuhranmeldung
angemeldet und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
2. Entscheidend für den Begriff des Entziehens ist, dass die Zollstelle – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in
der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Dies kann auch durch den Eintrag eines falschen Verfahrenscodes
in die Ausfuhranmeldung bewirkt werden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.