Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2010
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2. Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen
Nach dem Welteinkommensprinzip sind für unbeschränkt Steuerpflichtige die ausländischen Einkünfte des § 34d EStG im Inland steuerpflichtig. Dabei gilt die Systematik des § 2 EStG mit den sieben Einkunftsarten. Tatbestandsmerkmale der ausländischen Einkünfte werden erläutert, sofern sie über die der inländischen Einkunftsarten (§§ 13 ff. und 49 EStG) hinausgehen. Art und Höhe der Einkünfte richten sich nach deutschem Steuerrecht.
Auslandseinkünfte des § 34d EStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Veräußerungen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i. S. des § 23 EStG
Abb. 16: Auslandseinkünftekatalog des § 34d EStG
Inwieweit juristische Personen ausländische Einkünfte erzielen, bestimmt sich ebenfalls nach § 34d EStG, reduziert sich jedoch im Falle von unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen auf gewerbliche Einkünfte (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Im Ausland erzielte Einkünfte sind von inländischen Einkünften zu trennen. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind den in- und a...