Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis
§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages [1]
1Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. 3§ 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .