Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom , BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines errichteten Gebäudes, das bereits in 1998 fertig gestellt war, aber erst im April 1999 nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung verkauft worden ist, mit einer höheren Steuer belegt werden soll als durch die vorhergehende, für 1998 geltende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 EStG.
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