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Die Firmierung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Unterscheidungskraft und Irreführungsverbot
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-41319 Obgleich die Firmierung von Handelsgesellschaften stetig liberalisert wurde, sind dennoch einige zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere die Verwendung des Zusatzes „Partner” beschäftigt vielfach die Gerichte.
Allgemeine Grundsätze
[i]Richtiger Rechtsform- zusatzBei der Wahl der Firma ist im Hinblick auf die Identifikation des Rechtsträgers im Rechts- und Geschäftsverkehr zu beachten, dass diese zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Ferner muss die Firma stets den zutreffenden Rechtsformzusatz enthalten.
[i]Unterscheidungskraft – lokal, nach Art und Größe u. a.Um Verwechslungen bei zwei Unternehmen zu vermeiden, ist hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Unterscheidungskraft von zentraler Bedeutung, dass sich eine neu einzutragende Firma von allen anderen in derselben Gemeinde oder an demselben Ort bereits bestehenden und im Genossenschaftsregister oder Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet. Die Wahl der Firma darf nicht geeignet sein, über die für die angesprochenen Verkehrskreise wese...