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Aufgabe der finalen Betriebsaufgabe
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-41320 Der BFH hat mit zwei Urteilen v. seine finale Betriebsaufgabetheorie aufgegeben. Die Betriebsverlegung ins Ausland führt danach nicht mehr zwingend zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die Urteile beziehen sich zwar auf die Rechtslage vor Einführung der Entstrickungsnormen in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 KStG. Sie lassen jedoch Rückschlüsse auf die aktuelle Rechtslage zu.
[i]BFH, Urteil v. 28. 10. 2009 - I R 99/08 NWB KAAAD-35186; I R 28/08 und NWB XAAAD-35173 In den Entscheidungen ging es um die Verlegung eines Betriebs von Deutschland ins Ausland. Die Kläger waren in Deutschland als selbständiger Erfinder bzw. als selbständiger Handelsvertreter tätig und behielten diese Tätigkeit im Ausland weitgehend unverändert bei. Die Finanzverwaltung behandelte die grenzüberschreitende Verlegung als Betriebsaufgabe und versteuerte die stillen Reserven der Betriebe. Hiergegen richteten sich die Klagen der Steuerpflichtigen.
[i]Bisherige Ansicht des BFHBislang hatte der BFH in vergleichbaren Fällen die sog. finale Betriebsaufgabetheorie angewendet. Danach ist die Verlegung eines Einzelunternehmens ins Ausland wie eine Betriebsaufgabe zu behandeln. Die Fortführung des Betriebs im Ausland bleibt unberücksichtigt, obgleich eine Betriebsverlegung innerhalb Deutsch...