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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 71/09 EFG 2010 S. 1154 Nr. 14

Gesetze: AO § 163EGV Art. 12 EGVArt. 17 FGO§ 60 FGO§ 74 GGArt. 4 GGArt. 140 GrEStG§ 4 Nr. 1 GrEStG § 4 Nr. 3 WRV Art. 137 WRV Art. 138

Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

Leitsatz

Kernbereich der öffentlichen Aufgabe und öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Kirchenkörperschaften ist die Religionsausübung durch Gottesdienst und Seelsorge.

Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehört weiter die Verwaltung der für Gottesdienst und Seelsorge gebrauchten öffentlichen Sachen (res sacrae) sowie des Pfarrhauses mit Dienstwohnung des Pastors und Pfarramt sowie Gemeindehaus.

Im Rahmen der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen gleichen Glaubensbekenntnisses können neben Verwaltungsaufgaben auch Aufgaben von Gottesdienst und Seelsorge konkret bezogen auf das verkaufte Kirchengrundstück mit Kirchengebäude übergehen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1154 Nr. 14
YAAAD-41148

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.11.2009 - 3 K 71/09

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