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Keine registerrechtliche Firmeneintragung bei Verwechslungsgefahr mit Partnerschaftsgesellschaft
Nur Partnerschaften dürfen den Zusatz „Partnerschaft” oder „und Partner” führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Diese Bezeichnungen sollen der Partnerschaft vorbehalten sein, weil diese ihrerseits zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Auch eine untechnische Verwendung dieser Begriffe durch andere Gesellschaften soll ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich daher über den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG hinaus auch auf Firmierungen, bei denen Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können. Unzulässig ist daher die Bezeichnung „Partner Logistics Immobilien GmbH” ( I-3 Wx 18/09, ZIP 2010 S. 282).
Ebenso unzulässig ist auch die Verwendung der englischen Pluralform „& partners” in der Firma einer GmbH (vgl. OLG...