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Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch den rechtlichen Eigentümer als in der Person des wirtschaftlichen Eigentümers liegende Entnahme
Unterbleibt bei einem beabsichtigten Eigentumswechsel an einem Grundstück die beantragte Rechtsänderung im Grundbuch, wird gem. rkr. ,F NWB IAAAD-23945 (EFG 2009 S. 1217) der „Erwerber” wirtschaftlicher Eigentümer, sofern entsprechend den vertraglichen Vorgaben Besitz, Nutzungen und Gefahr auf ihn übergehen. Ist bei dem „Erwerber” das Grundstück Betriebsvermögen, liegt in der Veräußerung des rechtlichen Eigentums unter Zustimmung des wirtschaftlichen Eigentümers zugleich eine Entnahme des wirtschaftlichen Eigentums, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Anhaltspunkt für dessen Höhe ist der Veräußerungserlös, der vom rechtlichen Eigentümer erzielt wird (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 3 EStG; § 39 Abs. 2 AO).