Keine Erzielung von Vermietungseinkünften bei Wohnungsüberlassung zwischen getrennt lebenden Ehegatten als Naturalunterhalt
Leitsatz
1. Ein getrennt lebender Ehemann erzielt keine Vermietungseinkünfte, wenn die ihm gehörende, bisherige Ehewohnung nach seinem
Auszug von der Ehefrau nicht aufgrund eines Mietvertrags oder sonstigen Nutzungsvertrags, sondern aufgrund einer im Rahmen
des Getrenntlebens getroffenen Unterhaltsvereinbarung genutzt wird.
2. Das gilt auch dann, wenn der Nutzungswert der Wohnung bei der gerichtlichen Festlegung des Getrenntlebendunterhalts auf
die monatliche Barunterhaltspflicht des Ehemanns angerechnet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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