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Gesellschaftsrecht | Stille Beteiligung als Unternehmensvertrag i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Der Vertrag über eine stille Beteiligung, der eine Teilgewinnabführung enthält, ist ein Unternehmensvertrag i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift über den verpflichtenden Bericht des Vorstands von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien über Unternehmensverträge (§ 293a AktG) kommt nicht in Betracht. Kündigt ein stiller Gesellschafter den Beteiligungsvertrag oder erklärt er dessen Anfechtung, muss der nachfolgende Vorstandsbericht gem. § 293a Abs. 1 AktG darüber informieren. Ohne diese Aufklärung des Vorstands ist der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung über den Unternehmensvertrag anfechtbar.