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Einkommensteuer | Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, ist das i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich, wenn der Kläger u. a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld bis zum bereits entstanden war. (2) Hat das „Altdarlehen” der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient wirtschaftlich gesehen auch das umgeschuldete „neue” Darlehen (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungskosten. Konnten die Lebensversicherungsansprüche daher zur Sicherung des „Altdarlehens” steueruns...