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Das neue Recht der Zahlungsdienste
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAD-40714 Mit Wirkung zum ist das Umsetzungsgesetz zur Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft getreten und mit den §§ 675c bis 676c BGB der neue Vertragstyp des Zahlungsdienstevertrags in das BGB aufgenommen worden. Hiermit soll vor allem die bargeldlose Zahlung auf elektronischem Wege einheitlich und auch grenzüberschreitend innerhalb des EWR geregelt sowie für den Zahlungsdienstnutzer transparenter und günstiger ausgestaltet werden.
Anwendungsbereich
[i]Zahlungsdienstleister führt den Zahlungsvorgang ausVoraussetzung für die Anwendung des neuen Zahlungsdiensterechts ist, dass ein Dritter, der Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsvorgang zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger ausführt. Das neue Recht differenziert nicht mehr zwischen der Überweisung, der Lastschrift und der Kartenzahlung, vielmehr finden die neuen Vorschriften nahezu unterschiedslos auf alle elektronischen Zahlungsvorgänge unter Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters Anwendung. Hierbei macht es grundsätzlich auch keinen Unterschied, [i]Geltung für inländische und grenzüberschreitende Zahlungenob es sich um einen inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang handelt; Ausnahmen von dem Anwendungsbereich sind lediglich für Zahlungsvorgänge mit Währungen eines Staates oder von Zahlungsdienstleiste...