BFH Urteil v. - IX R 57/09 BStBl 2011 II S. 405

Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Leitsatz

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 1

Instanzenzug: (EFG 2009, 2039) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

1Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 € erzielte, die (lt. Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen Finanzamtes vom Mai 2005) nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben in Höhe von 60 € zu einem negativen Einkommen von 21.367,17 € führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust in Höhe von ca. 800 €. Ende 2003 zog sie wieder nach Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich hier als selbständige Unternehmensberaterin tätig.

2Für das Streitjahr 2004 erklärte die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 51.571 €. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung machte sie einen „Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003 in Höhe von 21.367 €” geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte diesen Verlust nicht. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

3Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039 veröffentlichten Urteil ab. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Ausland (während ihrer dortigen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht) erzielten Verluste sei nicht möglich. Nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) könnten Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt worden seien. Die Versagung des Verlustabzugs verstoße auch nicht gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

4Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die nicht europarechtskonforme Anwendung des nationalen materiellen Steuerrechts (§§ 2, 10d EStG) stützt.

5Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuerermittlung für 2004 unter Berücksichtigung eines steuermindernden Verlustvortrags aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 € erfolgt.

6Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

7Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

8Zu Recht hat das FG eine Berücksichtigung des von der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Österreich erzielten Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aus europarechtlichen Gründen einen Anspruch auf Berücksichtigung des streitbefangenen Verlustes hat.

91. Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der AbgabenordnungAO—) für den Einkommensteuerbescheid (vgl. , BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b aa a.E.), so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.

102. Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist —auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten— in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen Verfahrensrechts Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom C-480/98, Slg. 2000, I-8717); danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht, soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht durchgeführt worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 405
BB 2010 S. 1136 Nr. 19
BB 2010 S. 922 Nr. 16
BFH/NV 2010 S. 1017 Nr. 5
BFH/PR 2010 S. 248 Nr. 7
BStBl II 2011 S. 405 Nr. 7
DB 2010 S. 6 Nr. 14
DB 2010 S. 877 Nr. 16
DStR 2010 S. 693 Nr. 14
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 14
DStRE 2010 S. 510 Nr. 8
EStB 2010 S. 171 Nr. 5
FR 2010 S. 706 Nr. 15
HFR 2010 S. 582 Nr. 6
IStR 2010 S. 372 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2010 S. 1123
RIW 2010 S. 491 Nr. 7
StB 2010 S. 137 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 324
WPg 2010 S. 704 Nr. 13
EAAAD-40712