BFH Beschluss v. - IX B 153/09

Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; dem Finanzamt unterlaufene Verfahrensmängel keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 118 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Der darüber hinaus gestellte ergänzende Antrag zur Sache (im Schriftsatz vom , S. 5 unten) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags.

2 1. Soweit die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) für ihre Behauptungen Beweise anbieten, sind diese Beweisantritte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), eine Beweiserhebung findet im Verfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 121 Rz 18; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 121 Rz 26). Entsprechend ist auch nicht von einem von den Feststellungen des FG abweichenden, von den Klägerinnen unter Beweisantritt vorgetragenen Sachverhalt auszugehen.

3 2. a) Soweit die Klägerinnen Verfahrensmängel auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) bemängeln, handelt es sich nicht um Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; das sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171; vom IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526).

4 b) Soweit die Klägerinnen einen Verfahrensmangel in der „Ungleichbehandlung der Bewertung und Zuordnung” der streitigen Erhaltungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten sehen, wird allenfalls ein materieller Fehler geltend gemacht, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Auch im Übrigen setzen die Klägerinnen nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG und rügen —nach Art einer Revisionsbegründung und aufgrund abweichender Tatsachenbewertung— die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler und mithin die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350).

5 c) Zudem ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass zum einen die von den Klägerinnen vorgebrachte mündliche Finanzierungs- und Aufteilungsabrede hinsichtlich der streitigen Sonderwerbungskosten, sollte sie getroffen worden sein, einem Fremdvergleich nicht standhalte; zum anderen sei auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung zur disquotalen Kostentragung (vgl. , BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, und IX R 12/04, BFH/NV 2005, 851, sowie vom IX R 18/07, BFH/NV 2009, 1247) mangels durchsetzbarem Erstattungsanspruch eine familiär veranlasste Zuwendung gegeben. Dies wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 922 Nr. 5
FAAAD-40703