BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 31/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Baden-Württemberg, AGH 33/08 (II) vom

Gründe

I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom als Rechtsbeistand zugelassen. Seit dem ist er Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom bat er um Aufnahme in das elektronische Verzeichnis der im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanwälte. Die Antragsgegnerin antwortete, die derzeitige Rechtslage lasse dies nicht zu. Es sei jedoch eine Änderung im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung geplant. Der Antragsteller verlangte einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Verfügung vom lehnte die Antragsgegnerin es ab, den Antragsteller in das elektronische Anwaltsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt. Nach dem Inkrafttreten des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am ist der Antragsteller in das elektronische Verzeichnis der im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem bis zum geltenden Recht (§ 215 Abs. 3 BRAO). Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. , NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v. - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Verwaltungssache zu befinden ist.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Denn es bleibt nach summarischer Prüfung ungewiss, ob die rechtzeitig eingelegte (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.) und kraft Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zulässige (§ 223 Abs. 3 BRAO a.F.) sofortige Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Gegen den Erfolg der sofortigen Beschwerde spricht insbesondere der frühere Wortlaut des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO a.F., demzufolge § 31 BRAO für verkammerte Rechtsbeistände keine unmittelbare Anwendung finden sollte. Jedoch erscheint eine verfassungskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Normen dahingehend, dass eine Eintragung von Rechtsbeiständen in die Liste nach § 31 BRAO auch schon vor der Änderung des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom (BGBl. I, Seite 2449) möglich sein und insoweit lediglich eine Korrektur des Gesetzeswortlauts an eine schon zuvor gewollte und möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Rechtslage erfolgen sollte, nicht von vornherein ausgeschlossen, wie sich auch aus der Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ergibt.

Fundstelle(n):
IAAAD-40634