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Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Für die ab dem Jahr 2002 an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum keine Rückstellungen zu bilden (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Voraussetzung für eine Rückstellungsbildung ist u. a., dass ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem Bilanzstichtag besteht. Da die Pflicht zur Leistung von sog. Sanierungsgeldern erst mit dem Wirksamwerden der Satzungsänderung der VBL am entstanden ist, handelte es sich um ein nach dem Bilanzstichtag eingetretenes Ereignis; es fehlte an einem wirtschaftlichen Bezug auf den Zeitraum vor dem . Auch sollten mit den sog. Sanierungsgeldern erst später entstehende Finanzierungslücken abgedeckt werden, weshalb es auch de...