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Bilanzberichtigung und formeller Bilanzzusammenhang: Korrektur eines Bilanzansatzes bei unzutreffend nicht aktiviertem Wirtschaftsgut
Geht der Stpfl. bei einem Mietkaufvertrag über ein Wirtschaftsgut zunächst davon aus, es liege ein Mietvertrag vor und aktiviert er deshalb das Wirtschaftsgut nicht in seinem Anlagevermögen, ist dieser Fehler in der ersten noch offenen Bilanz zu berichtigen (Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs). Im Rahmen der erforderlichen Bilanzberichtigung ist das Wirtschaftsgut nach dem rkr. NWB PAAAD-32387 mit dem Wert auszuweisen, mit dem es bei unterstellter zutreffender Bilanzierung hätte ausgewiesen werden müssen. Der in den Vorjahren ausgewiesene Mietaufwand mindert daher nicht den Einbuchungswert (Bezug: §§ 5 Abs. 1 Satz, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG; §§ 246 Abs. 2, 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
(1) Die Klägerin (Kl.) schloss im Jahr 1993 einen Mietkau...