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Private Fahrzeugnutzung: Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung
Mit Urteil v. (VI R 43/09 NWB YAAAD-40257) hat der BFH erneut entschieden, dass die nachhaltige „vertragswidrige” private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Unterbinde die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn) bedürfe deshalb der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Im Urteilsfall stand die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids wegen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in Streit. Die Klägerin stellte A während des Streitzeitraums Januar 2003 bis Juli 2005 einen 7er BMW als Dienstwagen zur Verfügung. Im Anstellungsvertrag mit A war vereinbart, dass dieser den Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen darf. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, eine Privatnutzung durch A...