BGH Beschluss v. - III ZB 88/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamm, I-25 W 478/09 vom LG Paderborn, 5 T 178/09 vom

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des und - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des Klägers vom wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers unanfechtbar (vgl. - BeckRS 2008, 20234).

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Der Beschwerdewert beträgt 195 €.

Fundstelle(n):
HAAAD-40348