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Minderheitenschutz bei Personengesellschaften
Wirksamkeitsanforderungen an Gesellschafterbeschlüsse
Bei Personengesellschaften hat der Gesetzgeber den strengsten denkbaren Minderheitenschutz vorgesehen, nämlich das Einstimmigkeitsprinzip. In vielen Gesellschaften, zumal bei solchen mit einer größeren Anzahl von Gesellschaftern, wird dies jedoch als nicht praktikabel empfunden. Um Abhilfe zu schaffen, werden daher in den Gesellschaftsverträgen häufig Mehrheitsklauseln vorgesehen, die grundsätzlich zulässig sind (§ 119 Abs. 2 HGB). Wegen des gesetzlichen Prinzips der Einstimmigkeit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, weitere Regelungen zum Minderheitenschutz vorzusehen. Wird das Einstimmigkeitsprinzip jedoch zugunsten eines Mehrheitsprinzips aufgegeben, stellt sich die Frage, in welchem Umfang gleichwohl ein Minderheitenschutz besteht. Ein solcher wird durch die Rechtsprechung mit den drei Instrumenten „Bestimmtheitsgrundsatz”, „Kernbereichslehre” und „gesellschafterliche Treuepflicht” gewährt. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der inhaltlichen Bedeutung dieser Instrumente, mit ihren Rechtsfolgen und den Konsequenzen sowohl für die Vertragsgestaltung als auch für konkrete Beschlussfassungen auseinander.
I. Bedeutung des Minderheitenschutzes
[i]Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip erfordert MinderheitenschutzIn der Praxis der ...