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6b-Rücklage, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen beim Umstieg auf BilMoG
Mit dem BilMoG ist die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009, Art. 67 EGHGB Rz. 9 ff. aufgehoben worden: GoB-widrige steuerrechtliche Wertansätze – namentlich sog. steuerfreie Rücklagen oder niedrigere Wertansätze des Vermögens wegen steuerrechtlicher Sonderabschreibungen – können aufgrund der Aufhebung der bisherigen handelsrechtlichen Öffnungsklauseln nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Für sog. Altfälle lässt Art. 67 Abs. 3, 4 EGHGB jedoch auch ab 2010 ein Beibehaltungswahlrecht zu. Wählt der Bilanzierende die Nichtbeibehaltung der GoB-widrigen Wertansätze in der Handelsbilanz ab 2010 und schwenkt über auf eine GoB-konforme Bilanzierung, ist die Differenz grundsätzlich mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.
Die Fallstudie greift das Umstellungswahlrecht auf, zeigt die Buchungen unter der Alt- und Neuregelung und differenziert dabei nach Rechtsformen. Auch auf die Steuerabgrenzung (latente Steuern) wird eingegangen.
Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.
I. Sachverhalte und Fragen
1. Sachverhalt (1) Schnatz GmbH
Die mittelgroße Schnatz GmbH [i]Produktionserweiterung, führender Hersteller für Hochseefischereibedarf, will die Produktion in neue, größere ...