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Auslandsentsendung: Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Kaufkraftausgleichs
Mit hat die Finanzverwaltung die aktuelle und im regelmäßigen Abstand aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge veröffentlicht. Hintergrund hierzu ist folgender:
Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, sehen sich diese Arbeitnehmer oft mit höheren Lebenshaltungskosten vor Ort konfrontiert. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil dem Arbeitnehmer durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des in das Ausland entsandten Arbeitnehmers aufgrund der 183-Tage-Regel vieler DBA weiterhin in Deutschland verbleibt, ist zu entscheiden, wie eine solche Ausgleichszahlung in Deutschland steuerlich zu beurteilen ist.
Der entsandte Mitarbeiter [i]Sozialversicherungspflicht bleibt bestehenunterliegt außerdem grundsätzlic...