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Arbeitsrecht | Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag
Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Arbeit am Ostersonntag. Im Einzelfall kann sich ein Anspruch (hier: ein Zuschlag von 175 % auf den Tariflohn und also das Doppelte des tariflichen Sonntagszuschlags) allerdings aus betrieblicher Übung ergeben.