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Prozessrecht | Darlegungslast und -umfang bei vor dem Erbfall zugewandtem Familienunternehmen
Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich”, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser mit dieser Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festlegen wollte (Anrechnung gem. § 2315 Abs. 1 BGB) oder nur klarstellen wollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung gem. § 2316 Abs. 1, § 2050 Abs. 3 BGB), oder ob er kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte. Eine pflichtteilsmindernde Anrechnung ist insoweit nicht zwangsläufig zu unterstellen. Genügen die Erben ihrer Darlegungs- und Beweislast, möglichst konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem etwaigen Pflichtteilsberechtigten, im...